Medizinrecht | Rechtsanwalt & Fachanwalt André Mosler


MedizinrechtDas Medizinrecht umfasst die zivilrechtliche Haftung des Arztes und anderer Heilberufe für Behandlungsfehler, die strafrechtliche Arzthaftung, das Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung. Darüber hinaus sind das ärztliche Berufsrecht, das Vergütungsrecht der Heilberufe, das Vertragsarztrecht (insbesondere die Arztzulassung, der Praxisverkauf und die Wirtschaftlichkeitsprüfung) das Recht der Transplantations-, Transfusions- und Reproduktionsmedizin, das Arzneimittelrecht, das Medizinprodukterecht, das Apothekenrecht, das Veterinärhaftungsrecht, das Berufsrecht der Veterinäre und das Vergaberecht im Gesundheitswesen Teil des Medizinrechts.

Im Folgenden wird auf die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler und die strafrechtliche Haftung des Arztes eingegangen:

Haftung des Arztes für Behandlungsfehler

Die Frage der Haftung des Arztes für Behandlungsfehler gewinnt weiter an Bedeutung. Betroffen sind dabei vornehmlich die häufig mit Operationen verbundenen Sachgebiete, wie die Chirurgie, die Geburtshilfe und die Gynäkologie.

Bei der Tätigkeit als Rechtswalt für Medizinrecht gilt es zunächst den Sachverhalt zu ermitteln. Dazu ist in der Regel zunächst ein sog. „Gedächtnisprotokoll“ von dem Patienten oder Zeugen anzufertigen, in dem der Verlauf der Behandlung und Auffälliges festzuhalten ist. Das Protokoll dient neben den Krankenunterlagen als Grundlage für die Formulierung eines Anspruchsschreibens an die Gegenseite. Jeder Patient hat grundsätzlich gemäß § 630 g BGB ein Recht auf Einsicht in seine Krankenunterlagen. Im Bereich der Psychotherapie und der Psychiatrie ist es unter bestimmten Voraussetzungen der Entscheidung des Arztes überlassen, ob er aus ärztlichen Erwägungen im Einzelfall eine Einsicht in die Unterlagen verweigert. Im Fall des Todes des Patienten steht das Einsichtsrecht zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu.

Das Einsichtsrecht ist Ausfluss des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patienten. Vertraglich schuldet der Arzt nicht den Erfolg einer Behandlung, sondern nur ein Handeln nach ärztlichem Standard. Der Patient ist dabei nicht Objekt, sondern der Partner des Behandlungsvertrages. Der Arzt bedarf zu einer Behandlung des Patienten dessen Einwilligung gemäß § 630 d Abs. 1 S. 1 BGB. Die Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist, dass der Patient vor der Einwilligung angemessen aufgeklärt wurde. Aufgeklärt werden muss dabei u. a. über die Risiken, die typischerweise mit dem Eingriff verbunden sind und die auch ein sorgfältig behandelnder Arzt nicht sicher zu vermeiden vermag. Eine vom Patienten erteilte Aufklärung ist i. d. R. nur dann rechtswirksam, wenn der Patient im Großen und Ganzen zuvor auch über die Diagnose, die Art, den Umfang und den Verlauf des Eingriffs, dessen Aussichten auf Erfolg und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde. Kurz gesagt, muss der Patient wissen, worauf er sich einlässt. Eine fehlerhafte Aufklärung führt aber nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Arztes. Wenn sich beispielsweise ein Risiko verwirklicht über das aufgeklärt wurde, führt eine fehlende Aufklärung über weitere erhebliche Risiken nicht zu einer Haftung des Arztes. Aufklärungspflichtig sind auch nicht sämtliche mit einem Eingriff verbunden Risiken. Aufzuklären ist nur über bekannte Risiken und nicht über rein theoretische bestehende Risiken.

In der Art der Therapie bzw. der Wahl der Behandlungsmethode ist der Arzt grundsätzlich frei. Der Arzt ist aber zur Unterrichtung des Patienten über alternativ zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten u. a. dann verpflichtet, wenn unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten mit wesentlich verschiedenen Risiken oder Erfolgsaussichten, dem Patienten eine echte Wahlmöglichkeit eröffnen; so z. B. über ggf. vorhandene Alternativen invasiver oder konservativer Behandlung. Grundsätzlich muss auch nicht über die Beteiligung eines Anfängers an einer Operation aufgeklärt werden, wohl aber über eine Änderung des Behandlungskonzepts oder über die Erforderlichkeit einer Nachoperation, wenn der Arzt vor dem ersten Eingriff hiermit rechnen musste. Wendet der Arzt eine „Neulandmethode“ mit noch nicht abschließend geklärten Risiken an, muss auch hierüber aufgeklärt werden. Der Arzt ist auch verpflichtet, dem Patienten seinen Heilerfolg durch eine Aufklärung zu bewahren. Eine solche therapeutische Aufklärung wird in der Regel durch Verhaltensempfehlungen des Arztes für den Patienten erfolgen.

Grundsätzlich ist nicht nur formularmäßig, sondern in einem persönlichen Gespräch aufzuklären. Ein „Delegieren“ bzw. eine Übertragung der Aufklärungsverpflichtung auf einen anderen Arzt ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch hat der behandelnde Arzt dann Kontrollpflichten. Gemäß § 630c Abs. 3 BGB hat der Arzt auch die Verpflichtung, den Patienten über bestimmte wirtschaftlich Dinge, wie beispielsweise die Übernahme der Kosten für eine Behandlung durch den Krankenversicherer zu beraten.

Bei dem ärztlichen Heileingriff handelt es sich tatbestandlich um eine Körperverletzung, die bei einer wirksamen Einwilligung gerechtfertigt ist. Wird die Behandlung ohne die erforderliche Einwilligung durchgeführt, haftet der Arzt unter den weiteren Voraussetzungen des § 823 BGB und bei Abschluss eines Vertrages gegebenenfalls auch aufgrund einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung für die aus dem Eingriff entstandenen Schäden.

Es gilt im Arzthaftungsrecht zunächst zu klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Hierzu bieten sich in der Regel drei Möglichkeiten: Zum einen kann mit der Krankenkasse oder dem privaten Krankenversicherer Kontakt aufgenommen werden, um eine für den Patienten kostenlose Einschätzung über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu erhalten. Zum anderen können zur Klärung des Vorliegens von Behandlungsfehlern die bei den Ärztekammern bestehenden Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingeschaltet werden. Denn im Schlichtungsverfahren wird in der Regel ein Gutachten zu der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und eines hierdurch verursachten Gesundheitsschadens eingeholt. Voraussetzung hierfür ist aber das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler. Daneben gibt es die Möglichkeit, dass der Patient selbst ein „Privatgutachten“ einholt, was aber aufgrund der damit verbundenen Kosten (ca. 500 € – 3000 €) fast immer keine echte Alternative darstellt. In einem gerichtlichen Verfahren muss der Patient dem Arzt den Behandlungsfehler nachweisen. Außerdem muss der Patient auch die Ursächlichkeit zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden nachweisen.

Medizinrecht: Behandlungsfehler des Arztes

Nach § 630 h BGB wird ein Behandlungsfehler des Arztes oder dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden aber unter den dort geschilderten Voraussetzungen vermutet. Ein Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung ist deshalb nicht selten die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler des Arztes vorliegt, der zu den Gesundheitsschäden des Patienten geführt hat. Ein grober Behandlungsfehler wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Regeln der Behandlung verstößt, der Fehler dem Arzt nicht unterlaufen darf und der Fehler aus medizinischer Sicht objektiv nicht mehr verständlich ist. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wird vermutet, dass er auch die Ursache für den eingetretenen Körper- und Gesundheitsschaden war, wenn der Behandlungsfehler zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. Es liegt dann ein sog. „Beweislastumkehr“ zu Lasten des Arztes und zu Gunsten des Patienten vor.

Liegt ein Behandlungsfehler vor, wird zunächst außergerichtlich versucht, die Gegenseite zum Anerkenntnis der Haftung und zur Zahlung zu bewegen. Ist die Gegenseite hierzu nicht bereit und soll Klage erhoben werden, ist bedeutsam, welche Partei verklagt werden muss. Denn wird zunächst die falsche Partei verklagt, können die Ansprüche gegen die nicht verklagte Partei verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Patient Kenntnis von einem Behandlungsfehler hätte erlangen müssen, ist in der gerichtlichen Auseinandersetzung häufig umstritten. Die Verjährung kann durch gezielte, im Gesetz geregelte Maßnahmen gehemmt oder unterbrochen werden. In der gerichtlichen Auseinandersetzung ist zunächst dafür Sorge zu tragen, dass das Gericht die Krankenunterlagen beizieht. Ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Patienten zu erwarten, da sich etwa der Patient einer Korrekturoperation unterziehen möchte, stellt sich außergerichtlich nicht selten die Frage, wie der Besorgnis entgegen getreten werden kann. Dies kann zur Vermeidung des Verlustes des Beweismittels durch eine Änderung des Gesundheitszustandes unter gewissen Voraussetzungen durch die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens erreicht werden.

Mittels des selbständigen Beweisverfahrens kann durch einen Sachverständigen vorab für beide Parteien bindend beispielsweise die Ursache eines Personenschadens festgestellt werden. Im gerichtlichen Verfahren kommt dem Sachverständigen eine überragende Bedeutung zu. Da das Gericht in der Regel nicht über eine eigene Fachkunde zur Beurteilung des Sachverhalts verfügt, ist von der Einschaltung eines Sachverständigen durch das Gericht auszugehen. Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann aber auch gemäß § 404 Abs. 3 ZPO die Parteien auffordern, als Sachverständige geeignete Personen zu bezeichnen. Einigen sich die Parteien auf einen bestimmten Sachverständigen, ist diese Einigung für das Gericht bindend. Ausnahmsweise kann dann von der Erhebung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden, wenn ein früher erstattetes Gutachten vorliegt.

Häufig ein Problem ist außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren der Abschluss von Vergleichen. Denn die Abänderung eines solchen Abfindungsvergleiches ist nur unter den Voraussetzungen des § 779 BGB möglich. Außerdem muss das Festhalten an dem Vergleich zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben wegen eines krassen und unzumutbaren Missverhältnisses führen. Wegen der häufig unübersehbaren Folgen der Schäden birgt der Abschluss eines Vergleiches für den Patienten das erhebliche Risiko, den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu verlieren. Um auch die künftigen Ansprüche des Patienten sicher zu wahren, sollte mit der Gegenseite bzw. deren Haftpflichtversicherer im Falle des Abschlusses eines vereinbart werden, dass die Gegenseite sich so behandeln lässt, als ob sie auf eine Feststellungsklage hin verurteilt worden wäre. Es sollte hierbei auf die Formulierung geachtet werden, da die Gegenseite in der Regel kein Interesse daran hat, die Verjährung der Ansprüche zu verhindern. Vorsicht ist auch im Hinblick auf Dritte wie beispielsweise Sozial- oder Privatversicherer geboten, da ein Abfindungsvergleich ggf. auch gegenüber diesen Wirksamkeit entfalten kann. Dies kann durch das Einfügen entsprechender Klauseln in den Wortlaut des Vergleichs verhindert werden.

Das Ziel der Rechtsverfolgung ist es, einen Ausgleich für den Geschädigten für den durch das schädigende Ereignis erlittenen Nachteil und damit in der Regel für den Personenschaden in vollem Umfang Schadensersatz zu erhalten. Der materielle Schaden ist dabei durch einen Vergleich der Güterlage zu ermitteln, die ohne das Ereignis bestehen würde. Dabei ist der Ersatz des unmittelbaren Gesundheitsschadens, wie der Ersatz der Heilbehandlungskosten und der Pflegekosten sowie der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld von zentraler Bedeutung. Daneben sind beispielsweise vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten durch Zahlung einer Rente oder eines Kapitalbetrages auszugleichen. Daneben sind auch mittelbare Gesundheitsschäden wie beispielsweise ein entgangener Gewinn, der Verdienstausfall und ein Haushaltsführungsschaden auszugleichen. In Ansatz gebracht werden können ggf. auch materielle Nachteile in Form von Mehraufwendungen für Versicherungsprämien, Hinderung an der Erbringung von Eigenleistungen beim Hausbau oder Trübung der Heiratsaussichten.

Medizinrecht: Heilbehandlungskosten

Zu den Heilbehandlungskosten gehören bei gesetzlich Krankenversicherten u. a. die Kosten privatärztlicher Leistungen, Zuzahlungen für Heilmittel, Arzneien und Verbandmittel, Heilmittel Fahrtkosten und Besuchskosten naher Angehöriger. Zu den vermehrten Bedürfnissen können die Kosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs gehören, wenn der Geschädigte aufgrund seiner Behinderung hierauf angewiesen ist, außerdem Ausgaben für Begleitpersonen, für eine Haushalts- und Gartenhilfe oder erhöhte Ausbildungskosten und sowie Mietzuschüsse für die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung oder Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Eigenheims. Grundsätzlich ist der Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse durch Zahlung einer Rente auszugleichen. Bei Bestehen eines wichtigen Grundes kann der Geschädigte statt der Rente auch eine Kapitalabfindung wählen.

Der Erwerbsschaden von Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist der konkrete Verlust in der Vermögensbilanz durch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Bei Arbeitnehmern oder Beamten ist die durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedingte Einbuße des Vermögens in Form von entgangenen Überstundenvergütungen, vermögenswirksamen Leistungen, Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten, Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc. erstattungsfähig. Maßgeblich für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist der Umfang der Hausarbeit, die der Geschädigte ohne die Schädigung geleistet hätte, und für wie viele Stunden eine Hilfskraft zur Führung des Haushaltes in bisherigem Umfang erforderlich ist. Der Geschädigte kann entweder die Kosten einer von ihm eingestellten Ersatzkraft oder die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft in Ansatz bringen.

Zentraler Punkt im Medizinschadenrecht ist der Ersatz des Geschädigten wegen immaterieller Schäden und dabei die Bemessung des Schmerzensgeldes. Dabei kommt in der Praxis vergleichbaren gerichtlichen Entscheidungen, die ggf. in Form von Tabellen erfasst sind, eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Bemessungsfaktoren für die Höhe des Schmerzensgeldes sind u. a. Art und Schwere der Beeinträchtigungen (insbesondere gesundheitlicher Dauerschäden, Schmerzen, Einschränkungen bei Freizeitaktivitäten im kulturellen und im sportlichen Leben), das Alter der Geschädigten, die Auswirkungen der Schädigung auf das Berufs- und Sozialleben, das Verschulden des Schädigers, das Verhalten des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers und ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten. Das Schmerzensgeld wird durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages und in Ausnahmefällen durch die Zahlung einer Geldrente entschädigt.

Auch andere Dritte können Ersatzansprüche gegen den Schädiger haben. So ist ggf. beispielsweise für einen entgangenen Unterhalt ersatzberechtigt, wer einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Geschädigten oder gegen den Getöteten hat. Daneben sind Beerdigungskosten erstattungsfähig.

Strafrechtliche Haftung des Arztes

Eine Strafbarkeit des Arztes kommt u. a. bei der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. §§ 203 und 204 StGB), bei einem Abrechnungsbetrug gem. § 263 StGB oder Untreue gemäß § 266 StGB, bei Vorteilsannahme gemäß §331 StGB, Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB bei einem Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 StGB, ärztlicher Sterbehilfe und Organtransplantationen oder -entnahmen in Betracht. Daneben können Verstöße gegen das Arzneimittel- und/oder Betäubungsgesetz oder Wettbewerbsverstöße von strafrechtlicher Relevanz sein. Bei einem ärztlichen Behandlungsfehler steht bei der Prüfung der Strafbarkeit die Körperverletzung und die Tötung gemäß §§ 223 und 212 StGB und die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB im Vordergrund.